Teil 1: Allgemeine Geschäfts- Verkaufs- und Services- Bedingungen, Stand 01.2026
Teil 2: Ansul Küchenlöschanlagen
Teil 3: Baudienstleistungen / VOB
Teil1:
Vertragsschluss
Die folgenden Verkaufsbedingungenen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Auskünfte und Beratungen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit Kunden, auch wenn wir bei Vertragsabschluss nicht mehr ausdrücklich darauf verweisen. Andere Bedingungen - speziell Allgemeine Einkaufsbedingungen unserer Kunden - gelten nicht auch wenn wir diesen bei Vorlage nicht mehr ausdrücklich widersprechen. Mündliche Vereinbarungen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformerfordernisses. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist vereinbart ist.
Werkvertrag
Ein Werkvertrag kommt erst zustande, wenn wir dem Kunden eine Auftragsbestätigung zustellen die seiner Bestellung in den wesentlichen Bestandteilen entspricht und die geforderte Bonitätsprüfung eine Geschäftsverbindung zulässt. Ein Werkvertrag ohne Anzahlung kommt nur zustande wenn wir dem schriftlich zustimmen, es kein Erstgeschäft ist oder unserer Warenkreditversicherer das Geschäft versichert. Die Mehrkosten hierfür betragen je nach Versicherungsleistung bis zu 55€ die durch den Kunden getragen werden müssen. Auf eine Warenkreditversicherung kann verzichtet werden, wenn der Kunde 100% Vorkasse leistet. Für die Herstellung eines Sonderbaues ist eine Anzahlung in Höhe von 60% unabdingbar. Eine Rücknahme von Sonderbauten ist nicht möglich. Entstandene Dienstleistungen müssen zu 100% vom Auftraggeber ab Auftragserteilung getragen werden. Erfolgt unsere Lieferung ohne vorherige Bestätigung durch uns, so kommt der Vertrag durch Erbringung der Leistung zustande, wobei hinsichtlich der Vertragsbedingungen unsere Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung gilt. Die elektronische Signatur nach dem jeweiligen Stand der Technik und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für einen wirksamen Vertragsabschluss zulässig. Sie ersetzt die Schriftformerfordernis und hat auch Gültigkeit bei Vertragsänderungen. Grundsätzlich, ohne Ausnahme, keine Erbringung von Bauleistungen im Sinne des §13b UStG und 48 EStG.
Preisstellung
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist "ex Works" (INCOTERM, neuste Ausgabe) Lieferwerk inklusive Verpackung, ausschließlich Transport und Transportversicherung. Für Kleinmengen behalten wir uns die Berechnung von Mindestbestellwerten vor. Sind wir gezwungen, aufgrund unvorhersehbarer Kostensteigerungen, die Preise generell zu erhöhen, gelten die neuen Preise für noch nicht ausgelieferte Aufträge erst ab Ablauf eines Monats nach Auftragsbestätigung. Kann der Kunde bei nicht unerheblichen Preiserhöhungen nicht zustimmen, hat er das Recht vom Kaufvertrag zurück zu treten.
Schutzrechte
Den Angeboten beigefügte Zeichnungen und Muster sind unser Eigentum, sie dürfen nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Mit Ausnahme bei Bestellung unserer Katalogware ist der Käufer verpflichtet zu prüfen, inwieweit die in Auftrag gegebenen Werkstücke von Schutzrechten Dritter frei sind. Sofern Rechte Dritter bei der Ausführung des vom Käufer erteilten Auftrages beeinträchtigt werden, so hat uns der Käufer von allen Ansprüchen, die von Dritten geltend gemacht werden, frei zu stellen. Ist nichts anderes vereinbart, so bleiben wir Inhaber aller mit unseren Liefergegenständen verbundenen Nutzungsrechte, darüber hinaus behalten wir uns die uneingeschränkte Nutzung aller Modelle und Werkzeuge, die in Verbindung mit dem jeweiligen Kundenauftrag von uns oder in unserem Auftrag angefertigt wurden und die in unserem Eigentum verbleiben, vor.
Versand und Gefahrübergang
Erfüllungsort ist der Lieferort gemäß vereinbartem INCOTERM. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Lieferung ab Erfüllungsort auf den Käufer über. Dies ist unabhängig von eventuellen Kostenübernahmen für Transport und Verpackung. Die Verpackung wird von uns nach sachkundigem Ermessen bestimmt. Eine Versicherung des Transportrisikos erfolgt nur auf Antrag des Käufers. Die Kosten für die Transportversicherung werden dem Käufer ebenfalls berechnet.
Termine und Fristen
Generell gilt, Herstellungs- und Lieferzeit je nach Auftragslage. Angegebene Termine und Fristen für unsere Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich. Die Fristen beginnen erst zu laufen, wenn über die zur Erbringung der Leistung erforderlichen Einzelheiten der Ausführung Übereinstimmung erzielt ist, der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen, Zeichnungen und Materialien beigebracht und - soweit Vorauskasse, Anzahlung oder Versicherung vorhanden ist - den vereinbarten Preis bzw. die Anzahlung geleistet hat. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen. Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z.B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik, Stürme, See- Luftweg Blockaden ) sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht, und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Fristen und Termine werden hierdurch in angemessenem Umfang verlängert. Dies gilt auch für, von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen Rücktritt durch uns.
Gewährleistung / Garantie
Unser Service wird nach neuestem technischen Stand und Wissen von einem Werkseigenen Mitarbeiter ausgeführt. Alle durch uns ausgeführten Wartungs- und Servicemaßnahmen sind durch einen Sachkundigen zu prüfen. Sollten bei Wartungs- und Servicearbeiten Entsorgungs- oder Versorgungsleitungen montiert oder demontiert werden, so ist auch hier die zwingende Nachprüfung eines Sachkundigen zu gewährleisten. Die Bereitstellung der Ersatzteile obliegt dem Auftraggeber, es sei denn es ist schriftlich im Vorfeld anders Vereinbart oder bestellt. Die OPA-Support GmbH wir das Gerät nur an den Auftraggeber unter den hier genannten Bedingungen freigeben. Gewährleistungsanspruch auf Wartungs- oder Servicearbeiten wird nicht gegeben. Ein Wartungs- oder Serviceauftrag kommt nur zustande, wenn der Auftraggeber mit den hier aufgeführten Angaben einverstanden ist. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Schäden und Ausfall die während der Wartungs- oder Servicearbeiten auftreten.
Bei der Herstellung von keramischen Werkstoffen kann es aus fertigungstechnischen Gründen zu Schwankungen in der Ausbringung kommen. Wir sind daher berechtigt, handelsübliche Mengen über- bzw. Unterlieferungen vorzunehmen, soweit diese Abweichungen dem Kunden mitgeteilt wurden und unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. In Rechnung gestellt wird die tatsächliche Liefermenge.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind Dienstleistungen egal welcher Art sofort nach Rechnungsstellung fällig. Maßgeblich für die Tilgung ist der Eingang der Zahlung. Wechsel und Schecks werden nicht akzeptiert. Zahlungsverzug tritt 10 Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung ein. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher, kommt der Schuldner spätestens 2 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des aktuellen Tagesstandes zuzüglich 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder Ersatz des genau berechneten, uns aus dem Verzug entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen. § 353 HGB bleibt unberührt. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind. Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. § 354a HGB bleibt unberührt. Wird uns nach Abschluss eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (z. B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachteilige Kreditauskünfte oder bei zwischenzeitlichem Zahlungsverzug), so sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern bzw. Termine verschieben. Haben wir bereits geliefert, so können wir abweichend von Pkt. VIII, Absatz 1 die sofortige Zahlung unserer Rechnung verlangen.
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren sowie den aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen ("Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Kunden jetzt und zukünftig zustehenden Forderungen - auch soweit diese erst nach Abschluss des Vertrags begründet werden - vor. Bei Kontokorrentforderungen sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderungen. Eine Be- oder Verarbeitung ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gestattet und wird von dem Kunden für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung durch Verbindung mit anderen, entweder unter einfachem oder ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen, so erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Bruttokaufpreises zu dem entsprechenden Wert der anderen Sachen. Seine durch eine etwaige Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entstehenden Miteigentumsanteile überträgt uns der Kunde schon jetzt. Der Kunde wird die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt behandeln. Schließt er Versicherungen für die Vorbehaltsware ab, so tritt er seine Ansprüche aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag schon jetzt an uns ab, bei Miteigentum im Verhältnis unseres Miteigentumsanteils zu allen Miteigentumsanteilen. Der Kunde ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware nur befugt bei Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und wenn sichergestellt ist, dass die daraus entstehenden Forderungen auf uns übergehen. Zu sonstigen Verfügungen jeglicher Art (insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen) ist er nicht befugt. Die ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit als Sicherheit an uns ab. Falls die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung gestellt ist, so tritt der Kunde uns hiermit in Höhe seiner Weiterveräußerungsforderung einen Teil seines Saldoanspruchseinschließlich des Schlusssaldos ab. Veräußert er die Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Produkten, oder zusammen mit anderen Produkten, so gilt die Forderungsabtretung in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Bruttopreis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 20 % dieses Preises entspricht. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Ermächtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen können wir jederzeit widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen zu erteilen und uns die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Abtretung den Schuldnern anzuzeigen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter (einschließlich jeglicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich und unter Übergabe der entsprechenden Unterlagen anzuzeigen. Er wird Dritte sogleich auf unseren Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung hinweisen. Die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe trägt der Kunde. Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder verletzt er seine aus diesen Bedingungen entstandenen Verpflichtungen, so sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen, die Sicherungsabtretung offen zulegen und die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden zu verwerten. Der Kunde wird in diesem Fall uns oder unseren Beauftragten sofort Zugang zu der Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben. Unseres Herausgaben verlangen oder eine von uns ausgebrachte Zwangsvollstreckungspfändung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Schlussbestimmungen, geltendes Recht, Gerichtsstand, Datenerfassung
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der OPA-Support GmbH Berlin. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz odergewöhnliche Aufenthalte im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt. Die OPA-Support GmbH speichert personenbezogene Daten für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können zudem auch unter http://www.opa.support im Internet eingesehen werden.
Teil 2:
Vorwort
Die OPA-Support GmbH ist autorisierter, geschulter Fachhändler und Montagebetrieb für die Produktgruppe Ansul. Die OPA-Support GmbH verbaut die Modellreihen R102 und Piranha. Ansul, als Hersteller benennt seine Systeme als „ pre – engineered“ das heißt, das die im Handbuch aufgeführten Bauanleitungen für den Geräteschutz vom Hersteller getestet und freigegeben wurden. Diese Tests wurden in betriebseigenen Räumen durchgeführt und spiegeln unter Umständen nicht die tatsächliche Umgebung wieder. Demzufolge ist die Auslegung des Herstellers in einigen Punkten variabel. Hier ein Beispiel dazu; Die OPA-Support GmbH als Montage Betrieb kann bei einer Ersteinrichtung das tatsächliche Temperaturaufkommen während des Arbeitsprozesses nicht oder nur begrenzt einschätzen. ( z.B. Manuele Abluftmengenregulierung). So kann es passieren, das die eingesetzten Auslöseeinheiten auslösen obwohl es zu keinem Brandereignis gekommen ist. Die OPA-Support GmbH bemüht sich stehst hier vorzubeugen aber ganz verhindert werden kann dies nicht. Dies ist eine Grauzone für die die OPA-Support GmbH nicht in Haftung genommen werden kann, es sei denn es werden die zu erwartenden Temperaturwerte vorgegeben oder Mehrkosten für eine mehrtägige Temperaturerfassung bewilligt.
Sonderlöschsysteme
Sonderlöschsysteme gibt es im Sinne des Herstellers nicht da diese nicht durch den Hersteller „pre- engineered“ wurden. Für die Auslegung solcher Systeme können Einzelabnahmen durch einen Sachverständigen angefordert werden und / oder es wird auf bereits bestehende Systeme (Franke,Welbilt) zurückgegriffen. Franchise-Betriebe wie z.B. Burger King, McDonalds, KFC u.s.w. haben solche Anlagen im Bestand. Für Sonderlöschsysteme wird weder vom Hersteller Ansul noch vom Errichter Haftung übernommen, dieser Umstand wird dem Auftraggeber bei der Auslegung des Systems und mit der Übersendung der Auftragsbestätigung mitgeteilt.
Bauseitige Leistungen
Die OPA-Support GmbH ist ein Montagedienstleistungs- Betrieb der vorgefertigte Bauteile nach Vorgaben des Herstellers Ansul in bestehende Systeme einbaut. Dazu liefert die OPA-Support GmbH auf Anfrage ein ausschließlich durch die Herstellersoftware erzeugtes funktionales Schema, die OPA-Support GmbH erzeugt keinerlei .dwg oder ähnliche Bauzeichnungen. Die OPA-Support GmbH ist kein Bauunternehmen und arbeitet somit auch nicht nach VOB. Jegliche Leistungen wie Wanddurchbrüche, Stemmarbeiten, Elektroarbeiten, Meldeanschlüsse, Lüftungstechnik u.s.w. sind nicht unser Gewerk und müssen bauseits bereit gestellt werden. Die OPA-Support GmbH übernimmt keinerlei Koordination einzelner Gewerke.
Wartung / Service
Durch den Hersteller Ansul wird ein Serviceplan gemäß aktuellem Handbuch angeboten.
Wir, als Errichter - unserer eigenen Löschanlagen haben die Hersteller Vorgaben über die Jahre immer weiter auf die sich ständig wechselnden Betriebsabläufe angepasst um sicher zustellen das die Vorgaben eingehalten werden.
Wir, als - Servicepartner für Fremdanlagen (Löschanlagen die nicht durch uns Errichtet wurden) führen auch Wartungsarbeiten an Fremdanlagen durch. Diese Servicearbeiten sind anlagenfunktional ausgelegt und je nach Anlage können die Arbeiten unterschiedlich ausfallen. Bei diesen Arbeiten werden ausschließlich die Funktionen der Anlagen geprüft und benötigte Teile getauscht wie im Handbuch vorgegeben. Es werden keinerlei Auslegungsberechnungen der Bestandsanlage vorgenommen (Eingriff in die erst Errichter Auslegung, Sachverständigenabnahme). Sollte die Anlage augenscheinlich von den Vorgaben abweichen, so wird der Kunde darauf schriftlich hingewiesen und es liegt in seinem Ermessen dies berichtigen zu lassen. Die OPA-Support GmbH übernimmt keinerlei Haftung für die Auslegung und Montage von Fremdanlagen. Im Fall eines erfolgten Serviceauftrages sind folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Die uneingeschränkte Zugänglichkeit zu den Anlagenkomponenten muss gewährleistet sein, alle im Schutzbereich der Löschanlage befindlichen Geräte müssen KALT, aber betriebsbereit sein, Sämtliche Meldeleitungen zur BMZ oder ähnlich müssen zum Zeitpunkt der Wartung deaktiviert sein um die notwendigen Schaltfunktionen zu prüfen. (Wir weisen bei der Auftragsbestätigung immer darauf hin. Es werden keine Kosten für Ausfall, Feuerwehr oder weitere Maßnahmen übernommen)
Normen / Vorgaben
Die OPA-Support GmbH folgt den bestehenden Richtlinien und Auslegungen sowie verfügbar. Diese Richtlinien können jedoch in verschiedenen Richtungen interpretiert werden. Im Falle einer Abnahme durch den Sachverständigen kann dieser je nach Auslegung anders entscheiden. Die OPA-Support GmbH bittet hier um Ihr Verständnis, es ist nicht unsere Aufgabe Sachverständige von Ihrer Meinung abzubringen oder diese zu belehren. Um ein reibungslosen Ablauf zu gewährleisten ist es unausweichlich vor Baubeginn, wenn gefordert, mit dem Sachverständigen dies funktional festzulegen um Folgekosten zu vermeiden. Hier ein Beispiel dazu; EN 16282-7, Punkt 5.3 Abschaltungsmechanismus: Bei Aktivierung der Löschanlage muss sich die Energieversorgung der Kücheneinrichtung automatisch abschalten….; Für einen Sachverständigen ist die Kücheneinrichtung alles was sich in der Küchen befindet, für den anderen nur die zu schützenden Geräte. Herstellerempfehlungen werden hier unteranderem außeracht gelassen.
Teil 3:
Baudienstleistungen / VOB
Die OPA-Suppotz GmbH weist ausdrücklich darauf hin dass Sie kein Baudienstleister / Bauunternehmen ist.
Die OPA-Support GmbH erbringt keine Leistungen nach VOB auch wenn dies zum Bestandteil eines
Auftrags gefordert wird. Hiermit wiedersprecht die OPA-Support GmbH dieser Aufforderung.
Folgende Reglungen finden für die OPA-Support GmbH nicht zu:
Bauleistungen 13b UStG und weitere liegen nicht vor.
*Änderungen und Anpassungen dieser Informationen sind jederzeit möglich.
Es gilt für alle Geschäfte mit uns - Teil 1, 2 und 3 der aktuellen Version.